Die Möglichkeit der Antragstellung für Coronahilfen und die Auszahlung zogen sich teilweise unheimlich in die Länge, weil das Bundeswirtschaftsministerium sehr lange damit beschäftigt war, das Antragsportal funktionsfähig programmieren zu lassen.

Das hatte teilweise zur Folge, dass Coronahilfsgelder, die sich auf Förderzeiträume vor dem 1. Januar 2021 beziehen, wie z.B. die Überbrückungshilfe II sowie die November- und Dezemberhilfe, erst in 2021 beantragt werden konnten, Bewilligungsbescheide erst in 2021 erlassen wurde und auch Zahlungseingänge waren teilweise erst in 2021 zu verzeichnen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich in einer fachlichen Stellungnahme zur bilanziellen Abbildung von Zahlungen im Kontext von öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen geäußert (Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung – Teil 3, 5. Update, April 2021).

Nachfolgend geben wir die wichtigsten Aussagen des IDW wieder

Aktivierungszeitpunkt

Bei sämtlichen oben aufgeführten Unterstützungsleistungen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen der öffentlichen Hand. Die Aktivierung eines Anspruchs auf die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme in einem handelsrechtlichen Abschluss auf den 31.12.2020 setzt voraus, dass die sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag durch den Bilanzierenden erfüllt sind.

Relevant ist nach Ansicht des IDW, dass bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses der entsprechende Antrag gestellt ist oder die Antragstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen wird.

Eine Aktivierung scheidet aus, wenn aufgrund des Bestehens von Auslegungsspielräumen, nicht mit hinreichender Sicherheit von der Bewilligung der Corona-Finanzhilfe ausgegangen werden kann.

Bilanzierung von Abschlagszahlungen

Bis zum Bilanzstichtag bereits geflossene Abschlagszahlungen sind als sonstige Verbindlichkeiten zu passivieren, wenn bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses keine hinreichende hohe Sicherheit bzgl. der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen und der späteren Entstehung des Rechtsanspruchs gegeben ist.

GuV-Ausweis

Vereinnahmte Corona-Finanzhilfen sind – soweit sie nicht ausnahmsweise als Investitionszuschüsse qualifizieren – erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen. Ein Ausweis unter den Umsatzerlösen kommt nicht in Betracht, weil der Bilanzierende im Gegenzug für den Empfang der Corona-Finanzhilfen keinerlei (Gegen-)Leistung erbringt.

Angaben im (Konzern-)Anhang

Entsteht der Anspruch auf Corona-Finanzhilfen rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag, müssen dafür aktivierte Beträge, die einen größeren Umfang haben, im (Konzern-)Anhang erläutert werden (§ 268 Abs. 4 Satz 2 ggf. i.V.m. § 289 Abs. 1 HGB). Ferner ist ein aus der Vereinnahmung von Corona-Finanzhilfen resultierender Ertrag als ein Ertrag von außergewöhnlicher Bedeutung anzusehen, sodass nach § 285 Nr. 31 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge im (Konzern-)Anhang anzugeben sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.