Nach der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (kurz: EGMR) vom 05.09.2017 (Aktenzeichen 61496/08) empfehlen wir, Arbeitsverträge, Dienstanweisungen und Betriebsvereinbarungen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls überarbeiten zu lassen.

Nach dem aktuellen EGMR-Urteil verschärfen sich die Anforderungen an eine zulässige Überwachung/Kontrolle bzw. Auswertung sowie Nutzung der gewonnenen Daten.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem rumänischen Vertriebsingenieur gekündigt, weil er seinen Arbeitscomputer zu privaten Zwecken genutzt habe. Der Arbeitgeber legte zum Beweis ein 45-seitiges Protokoll seiner Aktivitäten im Internet (Instant-Messenger-Dienst) aus einem Zeitraum von einer Woche vor; unter anderem waren auch Inhalte von privaten Unterhaltungen zwischen dem Arbeitnehmer und seiner Verlobten wiedergegeben.

Die große Kammer des EGMR sah das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz verletzt, die durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz: EGMRK) geschützt sind. Insbesondere kritisierte der EGMR, dass die Gerichte vor Ort nicht geprüft hätten, ob der Arbeitnehmer über die Möglichkeit, die Art und das Ausmaß von Kontrollen vorab informiert wurde.

Damit ist der Maßstab für eine rechtmäßige Überwachung der Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel deutlich strenger geworden. Zukünftig ist in Arbeitsverträgen, Dienstanweisungen bzw. in Vereinbarungen mit einem etwaig vorhandenen Betriebsrat bereits vorab zu regeln, was, warum, in welchem Ausmaß (z.B. stichprobenartig) und von wem kontrolliert wird und was bei einem Verstoß passieren kann. Ob auch weiterhin in Ausnahmefällen (konkreter Verdacht von Straftaten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen) eine geheime Überwachung zulässig ist, bleibt abzuwarten.