Die MOOG Partnerschaftsgesellschaft mbB begleitet sowohl kleine als auch große Stiftungen rechtlich und steuerrechtlich. Mit unserer neuen Beitragsreihe zum Stiftungsrecht informieren wir Sie zu Neuerungen und Besonderheiten des Stiftungsrechts.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie („COVMG“) hat (nur) für das Kalenderjahr 2020 zu Gesetzesänderungen geführt, die auch Stiftungen betreffen. Diese Regelungen betreffen (wohl) das Beschlussverfahren im Stiftungsvorstand (1) sowie die Mandatsdauer beim Auslaufen von Vorstandsbestellungen (2). Stiftungen sollten zu beiden Themenkomplexen ihre Satzungen prüfen und gegebenenfalls anpassen (3).

1. Beschlussverfahren

Das COVMG enthält zunächst nur Regelungen zur Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen von Vereinen.

  • Das Gesetz ermöglicht auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage virtuelle Beschlussfassungen sowie die Möglichkeit kombinierter Abstimmungen. Darunter versteht man die Kombination aus teilweiser Stimmabgabe in einer tatsächlichen Versammlung und teilweise Stimmabgabe durch digitale Zuschaltung oder schriftliche Stimmabgaben vor Eröffnung der Versammlung. Vereinzelt wird mit Verweis auf den Wortlaut des Gesetzes („… an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen …“) davon ausgegangen, dass das COVMG nur kombinierte Beschlussfassungen vorsieht

 

  • Weiterhin erleichtert das COVMG Beschlussfassungen im Umlaufverfahren. Dort müssen sich nicht mehr alle Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligen und dieser Art des Verfahrens zustimmen. Vielmehr müssen nur noch alle Mitglieder beteiligt, also über das Umlaufverfahren informiert und ihnen die Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt werden. Zweite Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder im Beschlussverfahren ihre Stimme abgibt.

 

Diese Regelungen gelten gemäß § 28 BGB auch für Vereinsvorstände sowie nach wohl herrschender Meinung über die Verweisungsnorm des § 86 Abs. 1 BGB auch für die Vorstände von Stiftungen bürgerlichen Rechts.

Jedoch differenziert das COVMG von seinem Wortlaut her an anderer Stelle nach Regeln für Vereine und Stiftungen während es bei den Regelungen zu den Beschlussverfahren nur auf Vereine abzielt. Es ist offen, ob dies nur auf einem gesetzgeberischen redaktionellen Versehen beruht oder ob die Sonderregeln tatsächlich nur auf die häufig personenstarken Mitgliederversammlungen von Vereinen abzielen.

Zwischen den Stiftungsaufsichtsbehörden haben sich nach unserer Kenntnis hierzu noch keine einheitlichen Anwendungsstandards herausgebildet. Es besteht also Rechtsunsicherheit.

Vorstandsbeschlüsse, die ohne entsprechende Satzungsgrundlage nach den oben geschilderten COVMG-Vorgaben gefasst werden sollen, sollten daher hinsichtlich des Verfahrens vorab mit der jeweils zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde abgestimmt werden. Das gleiche gilt für Beschlüsse anderer Stiftungsgremien wie den verbreiteten Kuratorien oder Beiräten sowie den eher selten anzutreffenden Stifterforen, in denen sich Stifter zusammenfinden und die Arbeit der Stiftung begleiten können. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die oben beschriebenen Verfahren auch für diese gelten, bleibt festzuhalten, dass dafür kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt im COVMG besteht.

 

2. Verlängerung von Vorstandsmandaten

Das COVMG möchte die Handlungsfähigkeit der Geschäftsleitung von Stiftungen sicherstellen: Endet die Amtszeit von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern, können diese ihr Mandat bis zum 31. Dezember 2020 fortführen, es sei denn sie werden vorher abberufen oder ihre jeweiligen Nachfolger bestellt.

 

3. Resümee

Die zurückliegenden Wochen haben gezeigt, welchen hohen digitalen Reifegrad unsere Gesellschaft erreicht hat. Zugleich hat sich bestätigt, dass der Gesetzgeber nicht individuelle Lösungen für viele tausend Institutionen bereitstellen kann.

Wir raten dazu, - soweit noch nicht geschehen – die Regelungen zur Beschlussfassung der Stiftungsgremien wie auch zum Informationsaustausch in den Stiftungssatzungen zu modernisieren und für neue digitale Möglichkeiten zu öffnen. Eigene Verfahrensregeln in den Satzungen führen zu Rechtssicherheit und sichern ein die Spezifika und Kultur der jeweiligen Stiftung einhaltendes Entscheidungsprocedere. Weiterhin sollten die Satzungen um eine Regelung ergänzt werden, die die Handlungsfähigkeit der jeweiligen Stiftung bei Auslaufen von Vorstandsmandaten sicherstellt.