Wer einen Architektenvertrag abschließt, muss unbedingt bedenken: In der HOAI 2021, der aktuellen Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, gibt es grundlegende Änderungen bei der Honorarabrechnung. Preisorientierung statt verbindlichem Preisrahmen ist nunmehr das neue HOAI-Leitbild. Der Abschluss von Honorarvereinbarungen bei Architektenverträgen bedarf deshalb sorgfältiger Vorbereitung. Die wichtigsten Änderungen im Überblick. 

Entgegen früherem Recht ist nunmehr auch der Abschluss von Honorarvereinbarungen zulässig, die unter dem Mindestsatz liegen. Denn die HOAI ist nicht mehr zwingendes Preisrecht, sondern besitzt in Bezug auf das Honorar nur noch Empfehlungscharakter. Unter dem Mindestsatz liegende Vereinbarungen können somit allenfalls noch im seltenen Fall der Sittenwidrigkeit wirksam vor Gericht angefochten werden.

Die HOAI 2021 schreibt jedoch dem Architekten eine besondere Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber zu, sofern dieser Verbraucher ist. Er muss vor Vertragsabschluss bereits in Textform darauf hinweisen, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden können. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, drohen ihm Nachteile bei der Durchsetzung seiner Honorarforderung. Wie weit diese Nachteile reichen, ist mangels aktueller Gerichtsurteile derzeit noch unklar.

Ebenfalls neu ist, dass Honorarvereinbarungen nicht mehr zwingend bei Auftragserteilung, also bei Vertragsabschluss, vorliegen müssen. Dadurch können sie seit diesem Jahr sowohl vor als auch nach Vertragsabschluss und sogar noch nach Beendigung des Vorhabens getroffen werden. Moderat geändert haben sich auch die Vorschriften zur Fälligkeit des Honorars und der Abschlagzahlungen: Nunmehr gelten ausschließlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 650 g Abs. 4, BGB und § 632 a BGB). 

Die Neuregelung gilt für alle nach dem 31. Dezember 2020 eingegangenen Vertragsverhältnisse. Bei sogenannten Stufenaufträgen, bei denen Leistungen der nächsten Stufe noch nicht mit dem Ausgangsvertrag, sondern erst mit dem konkreten Abruf dieser Stufe beauftragt werden, kann dies jedoch Schwierigkeiten bereiten. Die sich hier stellenden Rechtsfragen sind ebenfalls von den Gerichten bislang noch nicht entschieden worden.