Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verpflichtet alle Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs), sich ab dem 1. Januar 2024 in ein neu zu schaffendes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dieses Register ist mit dem Handelsregister vergleichbar.

Die Eintragungspflicht besteht für alle GbRs, die über Rechte verfügen, die im Grundbuch oder im Handelsregister eingetragen sind. Hierzu gehören beispielsweise GbRs als Gesellschafter einer Gesellschaft, etwa einer GmbH, GbRs als Grundstückseigentümer oder Inhaber sonstiger Grundstücksrechte wie eines Nießbrauchs, einer Grundschuld oder Dienstbarkeit.

Da eine Vielzahl an Gesellschaften betroffen sind, empfehlen wir, die Anmeldung möglichst frühzeitig und – soweit möglich – noch im Jahr 2023 vorzunehmen. Der Antrag auf Eintragung kann dann bereits zum Beginn des Jahres 2024 eingereicht werden und wird damit möglichst frühzeitig bearbeitet. Denn: Solange eine GbR ab 2024 noch nicht ins Gesellschaftsregister eingetragen ist, kann sie weder über ihre Rechte an Grundstücken noch über ihre im Handelsregister eingetragenen Rechte verfügen. Die fehlende Eintragung wirkt daher wie eine Registersperre, was bedeutet, dass beispielsweise das Eigentum an Grundstücken nicht übertragen und Gesellschaftsanteile nicht abgetreten werden können.

Der Antrag auf Eintragung bedarf der notariellen Beglaubigung und wird auch über einen Notar beim neuen Gesellschaftsregister eingereicht.

Übrigens: Gleichzeitig mit der Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister entsteht die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister.