Von der Pflicht zur Eintragung einer Gesellschaft oder sonstigen Personenvereinigung in das bereits seit 2017 in Deutschland existierende Transparenzregister waren bisher solche Unternehmen ausgenommen, die bereits in einem anderen Register (beispielsweise Handelsregister) eingetragen sind. Diese Befreiung von der Eintragungspflicht ins Transparenzregister wird mit einer aktuellen Gesetzesänderung, die zum 01.08.2021 in Kraft tritt, aufgehoben.

Dies bedeutet, dass sich nunmehr auch alle Gesellschaften ins Transparenzregister eintragen lassen müssen, die bisher aufgrund der Ausnahmeregelung ausgenommen waren. Hierzu gehören beispielsweise Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, der GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Der Gesetzgeber räumt diesen Gesellschaften vorerst Übergangsfristen je nach betroffener Rechtsform ein, nach deren Ablauf dann Bußgelder verhängt werden können, wenn eine Gesellschaft nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Wir gehen davon aus, dass zum Ende der jeweiligen Übergangsfristen ein großer Ansturm auf die jeweiligen Registrierungsmöglichkeiten erfolgen wird, so dass wir unseren Mandanten raten, sich möglichst bald in das Transparenzregister eintragen zu lassen.

Die Anmeldung für eine solche Eintragung in das Transparenzregister umfasst insbesondere die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Dies sind Gesellschafter mit entsprechender Einflussmöglichkeit bzw. die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Gesellschaft und alle zur jeweiligen Identifizierung dieser Personen erforderlichen Angaben.

Wir unterstützen bei der Ersteintragung ins Transparenzregister sowie bei späteren Meldungen über Veränderungen. Wenden Sie sich hierfür an transparenzregister@moogpartner.de.