Am 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft.

Danach sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen im öffentlichen Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle registrieren zu lassen:

(https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Registrierung/Teil-1).

Wer ist Hersteller im Sinne des VerpackG?

„Hersteller“ im Sinne des VerpackG ist nicht der Hersteller der Verpackung, sondern derjenige, der eine Verpackung, die dazu bestimmt ist, in Deutschland in Verkehr gebracht zu werden, erstmalig mit Ware befüllt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass diese Verpackung sodann in einem privaten Haushalt in Deutschland als Abfall anfällt. Adressaten des VerpackG sind damit grundsätzlich alle, die auf einer beliebigen Vertriebsstufe tätig sind: Vom Produkthersteller über den Versandhändler bis zum bloßen Versender.

Auf die Vertriebsstufe kommt es nicht an

Die alles entscheidende Frage ist: Wo fällt die Verpackung (Transport-, Versand- und Produktverpackung) als Abfall an? Irrelevant ist, wer die nächste Vertriebsstufe ist oder wie viele Vertriebsstufen es gibt. Maßgeblich ist allein, wo die Verpackung am Ende typischerweise entsorgt wird, auch wenn die Verpackung zunächst an einen Vertriebspartner versandt wird. In Abhängigkeit von den konkreten Einzelfallumständen können verschiedene Beteiligte registrierungspflichtig sein. Besonderheiten sind bei der Wieder- bzw. Weiterverwendung von bereits gebrauchten Verpackungen und bei Absenderangaben auf der Verpackung zu beachten.

Auch Unternehmen, die an sich keiner Registrierungspflicht nach dem VerpackG unterliegen, sind gut beraten, wenn sie anhand des öffentlichen Verpackungsregisters prüfen, ob ihr Geschäftspartner seiner Registrierungspflicht nach dem VerpackG nachgekommen ist. Denn der Versand von Produkten in Deutschland an private Endverbraucher von nicht ordnungsgemäß registrierten Unternehmen ist verboten.

Keine Änderungen beim Versand ins Ausland

Keine Änderungen bringt das VerpackG für diejenigen, die Ware ins (EU-)Ausland versenden, denn das VerpackG gilt nur in Deutschland. Insoweit sind jedoch - wie auch bisher - die verpackungsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Ziellandes zu beachten.

Wir raten Unternehmen, sich rechtzeitig mit dem VerpackG zu beschäftigen. Verstöße gegen das VerpackG stellen nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen bis zu 200.000,00 € geahndet werden. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, da Mitbewerber anhand des öffentlichen Verpackungsregisters prüfen können, ob ein Unternehmen seine Registrierungspflicht erfüllt hat.