Die novellierte Heizkostenverordnung, die am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, setzt die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie um. Die Novellierung hat im Lichte des Klimaschutzes unter anderem die Einsparung von CO2-Emmissionen zum Ziel und bringt daher weitreichende Änderungen mit sich.

Welche Änderungen müssen beachtet werden?

Seit Dezember 2021 neu installierte Messgeräte müssen zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein. Bestehende Messtechnik, die nicht fernablesbar ist, muss grundsätzlich bis Ende 2026 entsprechend nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Neu sind auch Informationspflichten des Gebäudeeigentümers gegenüber den Mietern. Seit Anfang 2022 müssen Mieter von Wohnungen, die mit fernauslesbaren Messgeräten ausgestattet sind, monatlich über ihren Verbrauch informiert werden – etwa in Papierform oder per E-Mail. Gegenstand der Verbrauchsinformationen müssen insbesondere ein Vormonatsvergleich, ein Vergleich des Verbrauchs mit dem gleichen Monat im Vorjahr sowie ein Vergleich mit dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers sein. Hintergrund dieser Informationspflicht ist, dass die Mieter einen besseren Überblick über ihre aktuellen Verbrauchswerte bekommen sollen, um ihr Nutzungsverhalten  anpassen zu können – bestenfalls mit dem Ziel eines sparsameren Umgangs mit Ressourcen.

Die Gebäudeeigentümer werden ferner verpflichtet, den Mietern mit der jährlichen Heizkostenabrechnung eine Reihe von Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören etwa der Energiemix, die erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des aktuellen Energieverbrauchs des Nutzers mit dem Verbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum und dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers.

Die neuen Informationspflichten stellen Gebäudeeigentümer vor Herausforderungen, da sie selbst oft nicht über die Informationen verfügen, die sie nun den Mietern geben müssen. Viele Messdienstunternehmen springen hier jedoch ein und haben ihre Dienstleistungen bereits den Anforderungen der neuen Heizkostenverordnung angepasst. Sie bieten den Gebäudeeigentümern Lösungen an, um die Verpflichtungen aus der novellierten Heizkostenverordnung erfüllen und den  Mietern die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen zu können. Die dadurch erhöhten Kosten der Verbrauchsanalyse können dabei mangels gesetzlicher Kostendeckelung als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Das hat freilich bereits für Kritik gesorgt und die Befürchtung geschürt, dass die neue Heizkostenverordnung zu einer finanziellen Mehrbelastung der Mieter führt.

Was kommt Ende des Jahres hinzu?

Fernablesbare Messgeräte, die ab dem 1. Dezember 2022 neu eingebaut oder nachgerüsteten werden, müssen mit Systemen anderer Anbieter interoperabel, also kompatibel sein, sodass Daten ausgetauscht werden können. Zudem müssen ab Dezember 2022 installierte fernablesbare Geräte zur Verbrauchererfassung die Möglichkeit haben, sie an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz anzubinden. Das Smart-Meter-Gateway ist als Kommunikationsplattform zu verstehen, die Nutzerdaten in verschlüsselter Form an die beteiligten Akteure wie Netzbetreiber und Energielieferanten überträgt, also den Zähler mit dem liefernden Netz verbindet. Fernablesbare Ausstattungen, die bereits vor dem 1. Dezember 2022 installiert wurden, müssen bis Ende 2031 mit der Möglichkeit der Smart-Meter-Gateway-Anbindung nachgerüstet werden.

In drei Jahren sehen wir weiter…

Es bleibt abzuwarten, ob die neue Heizkostenverordnung tatsächlich die erhofften Verbrauchseinsparungen durch Mieter nach sich zieht. Die Auswirkungen sollen jedenfalls in drei Jahren evaluiert werden, sodass wir dann sicherlich mehr wissen.