Wir hatten hier bereits umfangreich über die Gesetzesinitiative (bzw. die Formulierungshilfe) der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht berichtet. Mittlerweile ist der Entwurf Gesetz geworden, jedoch mit umfangreichen Änderungen.

Insbesondere wurde das geplante Moratorium zur Verweigerung der Leistung bei Verträgen stark eingeschränkt. Das umgesetzte Leistungsverweigerungsrecht gilt jetzt nur noch für Verbraucher und Kleinstunternehmen, die zeitliche Befristung wird nur noch bis zum 30.6.2020 festgelegt und gilt nur noch für Dauerschuldverhältnisse der Daseinsvorsorge. Dies wird sich, wie sich auch den Begründungen des Gesetzes entnehmen lässt, auf die typischen Versorgungsverträge für Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation, etc. beziehen. Zudem ist eine Bedürftigkeit desjenigen erforderlich, der sich auf die Leistungsverweigerung beruft und eine Zumutbarkeit für dessen Vertragspartner, der von der Leistungsverweigerung betroffen ist.

Gesonderte Regelungen wurden gleichzeitig für Darlehensverträge beschlossen, die jedoch auch auf Verbraucherverträge eingeschränkt wurden und an verschiedenen Voraussetzungen geknüpft sind. Ebenfalls gesonderte Regelungen wurden für Miet- und Pachtverhältnisse sowie im Gesellschafts- und im Strafverfahrensrecht beschlossen.

Insgesamt werden in der Fassung, in der das Gesetz nun verabschiedet worden ist, wesentlich weniger Vertragsverhältnisse vom Leistungsverweigerungsrecht umfasst sein. Aufgrund der Vielzahl der zu erfüllenden Voraussetzungen und deren teilweise noch ungeklärten Auslegung, wird das Gesetz nur in den wenigsten Fällen eine verlässliche Grundlage darstellen, Leistungen zu verweigern, ohne eine Außerordentliche Kündigung oder einen Leistungsstopp auf Seiten des Vertragspartners zu riskieren.

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