Die Steuerung der Unternehmensnachfolge ist ein sensibles Thema. Wer ein erfolgreiches Unternehmen führt, begibt sich häufig zu spät oder gar erfolglos auf die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Auch für die Zeit bis zum regulären Ausscheiden will vorgesorgt sein.

Die Regelung der Unternehmensnachfolge hat meist zum Ziel, den Betrieb zu erhalten und die Versorgung des ausscheidenden Unternehmers und seiner Familienmitgliedersicherzustellen. Oft sollen Kinder die Nachfolge antreten. Ist in der Familie keine geeignete Person vorhanden, so kommen auch Angestellte des Unternehmens oder gegebenenfalls ein qualifizierter firmenfremder Nachfolger in Betracht.

Für ein geregeltes Ausscheiden gibt es viele verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, wobei Kauf oder Schenkung am häufigsten anzutreffen sind. Dabei können ein Widerruf der Übertragung (Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen vorbehalten bleiben. Ist Betriebsvermögen vorhanden, kann eine Umwandlung Steuervorteile bieten.

Ist die geordnete Übergabe bedacht, sollten ein plötzlicher Tod oder eine schwere Erkrankung nicht vergessen werden. Ohne Testament riskiert der Unternehmer das jähe Ende oder Auseinanderfallen seines Lebenswerks.

Für eine letztwillige Verfügung ist ein handschriftliches Testament meist nicht die richtige Wahl. Zu oft gibt es Unklarheiten in den Formulierungen, zu oft bleiben wichtige Punkte ungeregelt. Dazu zählt etwa die zwingend notwendige Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag. Die Beratung von Unternehmer/innen zu den Möglichkeiten einer ausgewogenen testamentarischen oder vertraglichen Regelung, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars. Die Hinterlegung des Testaments sorgt für zusätzliche Rechtssicherheit.

Soll der Nachfolger aus der Familie kommen, ist es meist ratsam, diesen zum Alleinerben zu machen und durch Vermächtnisse und andere Anordnungen die übrigen Familienmitglieder wunschgemäß zu bedenken. Fällt das Unternehmen dagegen an eine Erbengemeinschaft, so drohen – insbesondere bei nach dem Tod auftretenden Meinungsverschiedenheiten – die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Für den Fall, dass der vorgesehene Nachfolger noch zu jung oder unerfahren ist, kann ein sachkundiger Testamentsvollstrecker vorgesehen werden.

Auch der Gesellschaftsvertrag sollte Regelungen zur Unternehmensnachfolge enthalten. So kann vorgegeben werden, dass eine Erbengemeinschaft nur mit einer Stimme sprechen darf. Auch kann ein Ausscheiden der Erben gegen eine Abfindung vereinbart werden. Dann ist darauf zu achten, dass die Liquidität der Gesellschaft geschont wird. Auch wollen steuerliche Folgen berücksichtigt sein.

Schließlich gehört zu einer umfassenden Nachfolgeplanung die Berücksichtigung von Pflichtteilsrechten. Auch hier bietet eine notarielle Urkunde Lösungen: Durch einen Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht können die durch Testament nicht abdingbare Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ausgeschlossen und im Gegenzug eine für den weichenden Erben verbindliche Verfügungen vereinbart werden.