Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) durchlief vergangenen Sommer nach umfangreichen Vorarbeiten und Fachdiskussionen die letzten Schritte des Gesetzgebungsverfahrens. Darüber berichteten wir hier:

Die Materialien und die endgültige Fassung des Gesetzes sind auf der Webseite des Bundesjustizministeriums einsehbar.

Nachdem das Gesetz ursprünglich schon mit dem 1. Januar 2023 in Kraft treten sollte, entschloss sich der Gesetzgeber zuletzt noch, diesen Zeitpunkt auf den 1. Januar 2024 zu verlegen.

Obwohl dieser Termin noch recht fern ist, sollten sich Geschäftsführer, Gesellschafter und Gründer von Personengesellschaften so früh wie möglichmit den Pflichten und Möglichkeiten vertraut machen, die sich aus den neuen Regelungen ergeben. Mit dem MoPeG werden nicht nur etliche gesetzliche Regelungen an die inzwischen gefestigte Rechtsprechung und Praxis angepasst (etwa hinsichtlich der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR). Vielmehr sieht das Gesetz auch grundlegende Neuerungen im Personengesellschaftsrecht vor.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört sicher die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters, aus der allein sich für die Praxis etliche Fragen.

Zentral dürften vor allem folgende Aspekte sein:

  1. Was ist das Gesellschaftsregister?

    Das Gesellschaftsregister ist ein zentrales Verzeichnis, das unter anderem Auskunft über das Bestehen und einzelne Details einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gibt, über ihre Gesellschafter und zentrale Verhältnisse der Gesellschaft, vor allem die Vertretungsregelungen.
     
  2. Besteht eine Pflicht zur Eintragung ins Gesellschaftsregister?

    Das Gesetz sieht im Grundsatz keine direkte Verpflichtung zur Eintragung sämtlicher GbR ins Gesellschaftsregister vor. Eine Verpflichtung kann aber indirekt entstehen. Das gilt vor allem dann, wenn eine Gesellschaft bestimmte Rechte erwerben möchte, die ihrerseits die Eintragung in ein bestimmtes Register beziehungsweise Verzeichnis voraussetzen. Das betrifft vor allem den Erwerb (§ 47 Abs. 2 GBO nF) oder die Veräußerung von Grundstücken aufgrund der nötigen Eintragung ins Grundbuch, aber auch den Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG nF), von Namensaktien (§ 67 Abs. 1 AktG nF) oder von Markenrechten.
     
  3. Ist eine freiwillige Eintragung ins Gesellschaftsregister möglich und sinnvoll?

    Die freiwillige Eintragung einer GbR ist möglich. Dafürsprechen könnte etwa die mit der Veröffentlichung einhergehende Publizität, speziell das Vertrauen von Geschäftspartnern in den Bestand und die Verhältnisse der Gesellschaft. Die Eintragung wird schon daran deutlich, dass eine eingetragene Gesellschaft als „eGbR“ zu bezeichnen ist. Zudem kann eine eingetragene Gesellschaft von dem neu eingeführten Sitzwahlrecht (§ 706 BGB nF) Gebrauch machen, mit dem der Gesetzgeber die Flexibilität der GbR erheblich erweitert: Da künftig nur noch der Verwaltungssitz der GbR maßgeblich sein wird, kann ihre tatsächliche Tätigkeit in diesem Fall auch im Ausland stattfinden.
     
  4. Wie hat die Eintragung zu erfolgen?

    Anmeldungen zur Eintragung können ausschließlich notariell und von allen Gesellschaftern gemeinsam vorgenommen werden.
     
  5. Welche (negativen) Konsequenzen hat die Eintragung?

    Zu bedenken sind zunächst die Kosten einer Eintragung. Die Bundesregierung geht von einem Gesamtaufwand von voraussichtlich 300,00 Euro für Ersteintragungen aus, während sie den Gesamtaufwand für die Eintragung von Änderungen im Gesellschafterbestand auf 209,00 Euro und für sonstige Anmeldungen auf 100,00 Euro schätzt. Auch kann es Gesellschaftern wichtig sein, die Verhältnisse der Gesellschaft gerade nicht öffentlich zu machen. Zudem kann die Eintragung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wichtig ist auch: Ist die Eintragung erfolgt, so müssen die Angaben im Gesellschaftsregister stets aktuell gehalten werden – das wiederum bedeutet künftigen Verwaltungsaufwand und weitere Kosten.

Ob eine Eintragung ins Gesellschaftsregister erforderlich oder zumindest zweckmäßig ist, bleibt letztlich eine Entscheidung in jedem Einzelfall. Sie sollte frühzeitig getroffen werden – und auch die Konsequenzen einer Eintragung einbeziehen. Gerne stehen wir Ihnen dabei zur Seite.