Durch neue Anforderungen der EU-Abschlussprüferordnung sowie der internationalen und nationalen Prüfungsstandards verändert sich der im Rahmen der Abschlussprüfung erteilte Bestätigungsvermerk grundlegend.
Ziel der Neuerungen soll es sein, die Kommunikation zwischen Abschlussprüfer und Abschlussadressaten zu verbessern und die Aussagekraft des Bestätigungsvermerks zu erhöhen.
In Zukunft werden sich die Bestätigungsvermerke für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIE) von solchen für Abschlüsse von Non-PIE Unternehmen unterscheiden.
Bei Unternehmen, die weder Finanzinstitute noch kapitalmarktorientiert (Non-PIE) sind, sind die neuen Regelungen für Bestätigungsvermerke für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 15.12.2018 enden, bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also erstmals für das Geschäftsjahr 2018.
Für PIE gelten sie bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 16.6.2016 begonnen haben.
Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Form betreffen insbesondere die stärkere Strukturierung, eine Anpassung der Reihenfolge der Informationen am Adressateninteresse, die detaillierte Beschreibung und Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der Unternehmensorgane und des Abschlussprüfers.
Das Prüfungsurteil wird zukünftig direkt am Anfang des Bestätigungsvermerks stehen und um die Grundlagen für das Prüfungsurteil ergänzt. Die Mitteilungspflicht des Wirtschaftsprüfers bei wesentlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Unternehmensfortführung wird nochmals deutlicher herausgestellt. Darüber hinaus erfolgt eine explizite Darstellung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der Abschlussersteller und des Abschlussprüfers.
Bestätigungsvermerke von kapitalmarktorientierten Unternehmen bzw. Finanzinstituten werden zukünftig zusätzlich Angaben zu sogenannten Key Audit Matters enthalten. Bei Non-PIE Unternehmen kann die Berichterstattung über die Key Audit Matters freiwillig erfolgen.
Der Umfang des Bestätigungsvermerks wird damit deutlich erhöht. Statt einer Seite erhält man zukünftig mehrseitige Bestätigungsvermerke.
Ob damit das Ziel erreicht wird, die Aussagekraft des Bestätigungsvermerks zu erhöhen, bleibt abzuwarten.